Rechtliche Grundlagen

Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals werden Abgaben nach der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal – NOKBefAbgV) erhoben, sowohl für die Handelsschifffahrt als auch für die Sportschifffahrt, also mit Fahrzeugen, die ausschließlich Sport- und Vergnügungsfahrten dienen. Damit bewegen Sie sich auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts. Daher liegt der Zahlung kein Kaufvertrag zugrunde, Sie kaufen also kein Ticket wie z.B. im ÖPNV.

Es handelt sich um öffentliche Abgaben für das Nutzen der künstlichen Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal. Diese können Sie vor Ort bei Fahrtantritt an zwei Zahlautomaten an den Schleusenanlagen Kiel-Holtenau bezahlen. Dafür ist ein Anlegen mit Ihrem Sportboot an einer Steganlage erforderlich. Eine Zahlung ist bar in Euro oder per Kredit- bzw. EC-Karte möglich.

Sie können aber auch über diesen Webshop die Abgaben freiwillig im Voraus bezahlen. Dazu müssen Sie den geplanten Fahrtzeitpunkt sowie Schiffsart (motor- oder muskelgetrieben) und beim Motorschiff auch die Schiffslänge angeben. Dazu geben Sie noch die Fahrtrichtung an und ob Sie zwei Schleusungen (dann Durchgangsfahrt) oder eine Schleusung (dann Teilstreckenfahrt) wünschen. Der Shop gibt Ihnen die Abgabenhöhe an und schickt Ihnen darüber einen sog. „Abgabenbescheid“, der die Höhe festsetzt (Höhe nach Nr. 1.2 und Nr. 1.3 und Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der Anlage zu § 1 der NOKBefAbgV). Dieser enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Nach Zahlung erhalten Sie per E-Mail einen Zahlungsnachweis mit einem Code. Der Zahlungsnachweis ist zwei Tage vor dem angegebenen Zeitpunkt bereits gültig und auch drei Tage danach. Damit behalten Sie Ihre Flexibilität.

Natürlich können Sie auch noch kurz vor der Fahrt über den Webshop die Abgaben entrichten, ein Vorausplanen über längere Zeit ist nicht nötig.

Den Code geben Sie bei Kontrollen an und weisen damit nach, dass Sie die Abgaben bereits gezahlt haben. Hierfür ist ein Din A 4 Ausdruck hilfreich.

 

Widerspruch und Antrag auf Widerruf im Öffentlichen Recht

Grundsätzlich können Sie mit einem formlosen Widerspruch auch per E-Mail innerhalb eines Monats (Rechtsmittelfrist nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung die Zahlung rückgängig machen, indem Sie unter Angabe der Nr. des Abgabenbescheids erklären, dass und ggf. aus welchen Gründen Sie die Fahrt nicht antreten (Widerspruch).

Sollte die Monatsfrist überschritten sein und Ihre Pläne sich ändern, so können Sie ebenfalls formlos einen Antrag auf Widerruf nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz stellen, indem Sie erläutern, warum Sie die Fahrt nicht antreten.

 

Kein Widerruf wie nach zivilrechtlichen Fernabsatzgeschäften

Die Rechtsgrundlage für die Befahrungsabgabe ist eine Regelung aus dem Öffentlichen Recht, so dass ein Widerrufsrecht, wie es im Zivilrecht nach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Fernabsatzgeschäfte vorgesehen ist, nicht gegeben ist.